Von Dr. Julia Weiler-Esser

Gerade wenn der Stifter über erhebliches Vermögen verfügt und hierfür bereits in der Öffentlichkeit bekannt ist oder wenn er/sie allgemein prominent ist, gibt es eventuell ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit an den finanziellen Verhältnissen der Familie wie auch an der familiären Konstellation und den persönlichen Daten. All dies der Öffentlichkeit bekannt zu geben, ist jedoch naturgemäß nicht im Interesse des Stifters. Doch wie sieht es mit dem Interesse des Stifters und seiner Familie an Diskretion in Deutschland und Liechtenstein aus. Wie sehr kann die Stiftung anonym errichtet und gestaltet werden?

Deutschland:

Der erste Stifterbrief dieser aktuellen Liechtenstein-Reihe nahm bereits Bezug auf die Entstehung der Stiftungen in Deutschland und Liechtenstein. Eng verbunden damit ist auch das Thema des Umgangs mit stiftungsinternen Dokumenten und persönlichen Daten der Stifter. In Deutschland gestaltet sich dieser schon bald wie folgt: Zum 1. Januar 2026 wird durch die Novellierung des Stiftungsrechts ein elektronisches Stiftungsregister eingeführt, das zentral vom Bundesamt für Justiz geführt wird und in dem sich alle Stiftungen bis spätestens 31. Dezember 2026 anmelden müssen. Jedermann darf ab diesem Zeitpunkt Einsicht nehmen in das Stiftungsregister und die dort eingereichten Dokumente worunter auch die Stiftungssatzung fällt.

Geschwärzt werden können in den veröffentlichten Dokumenten bei Einsichtnahme durch einen Dritten personenbezogene Daten von Destinatären oder Stiftern oder Regelungen zur Vermögensverwaltung. Außerdem muss lediglich die Errichtungssatzung zum Register eingereicht werden, nicht das Stiftungsgeschäft. Erkenntnisse über das konkrete Stiftungsvermögen lassen sich durch Einsichtnahme in das Register somit nicht gewinnen. Auch gehört das Stiftungsvermögen nicht zu den Angaben, die im Stiftungsregister selbst einzutragen sind. Es gibt somit eine Vielzahl von Informationen, die auch zukünftig – bei entsprechender Regelung – nicht durch jedermann einsehbar sind.

Auf diese Änderungen ist in Deutschland jedoch zukünftig – spätestens ab Anfang des Jahres 2026 – zu achten. Es kann gegebenenfalls sinnvoll sein, Informationen, die nicht für jedermann einsehbar sein sollen in zusätzlichen Dokumenten – beispielsweise Richtlinien – neben der Satzung zu erfassen und zu regeln. In jedem Fall sollte an den Antrag zur Schwärzung der persönlichen Daten und der Begünstigungsregelung gedacht werden.

Liechtenstein:

In Liechtenstein kommt es meist zu einer sogenannten fiduziarischen Errichtung, also einer Treuhandgründung, bei welcher ein liechtensteinischer Treuhänder als indirekter Stellvertreter des Stifters handelt und für diesen auftritt.

Dadurch wird die Identität des Stifters gegenüber den Behörden nicht zwingend offengelegt. Stifter ist dennoch der (nach außen anonym bleibende) Treugeber, der jedoch durch seinen Treuhänder agiert. Sämtliche dem Stifter vorbehaltenen Rechte stehen unmittelbar ihm selbst und nicht etwa dem Treuhänder zu. Erfolgt eine Stiftungserrichtung durch den Treuhänder, muss der Stifter also selbst kein Stiftungsdokument unterzeichnen und ist auch nicht zwingend in den Statuten bezeichnet. Er kann damit anonym bleiben.

Grundsätzlich sind gemeinnützige Stiftungen sowie privatnützige Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, im Anschluss an die Stiftungserklärung in das Öffentlichkeitsregister einzutragen: Diese Eintragung hat auch, anders als in Deutschland, konstitutiven Charakter: Erst hierdurch werden sie zur juristischen Person. Die Eintragung einige zwingende Angaben enthalten, zu denen der Stiftungsnamen, der Stiftungszweck sowie die Identität des Stiftungsrats und der Revisionsstelle, sofern eine solche bestellt wurde, gehören. Andere Angaben wie der Name des Stifters und der Kreis der Begünstigten werden nicht eingetragen. Über die eingetragenen Tatsachen kann jedermann beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Ausstellung eines Registerauszugs verlangen.

Privatnützige Stiftungen hingegen, also beispielsweise Familienstiftungen oder Unternehmensstiftungen, müssen nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden, sondern erlangen schon mit der Stiftungserklärung eigene Rechtspersönlichkeit. Zwar ist binnen 30 Tagen nach Errichtung eine sogenannte Gründungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen, die u.a. den Namen und den Zweck der Stiftung sowie die Identität des Repräsentanten und der Mitglieder des Stiftungsrats zu enthalten hat. Die Richtigkeit dieser Anzeige ist jedoch lediglich durch einen in Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR zu bestätigen – die Satzung als solche wird nicht an die Behörde gegeben und ist für diese und insbesondere für die Öffentlichkeit nicht einsehbar.

Fazit:

Für Stifter, denen die Anonymität ihrer Daten, aber auch ihrer persönlichen Gedanken, Motive und Ausgestaltungen der Satzung sehr am Herzen liegen, empfiehlt sich nach heutiger Lage, die Gründung einer liechtensteinischen Stiftung in Betracht zu ziehen. Ob die Regelung in der gerade im Rahmen der Stiftungsnovelle beschlossenen Form auch tatsächlich 2026 in Kraft tritt, oder Änderungen – jedenfalls in Bezug auf die mitbetroffenen Familienstiftungen – vorgenommen werden, lässt sich heute noch nicht absehen. Wer eine Gründung in Deutschland erwägt, oder diese bereits errichtet hat, sollte nach derzeitiger und absehbar zukünftiger Rechtslage über einen Antrag auf Schwärzung seiner persönlichen Daten und gegebenenfalls auch der Zweckverwirklichung seiner Stiftung nachdenken.

Zur Autorin

Dr. Julia Weiler-Esser ist Rechtsanwältin für den Bereich des Stiftungszivilrechts und Kunsthistorikerin. Ihre juristische Ausbildung hat sie an den Universitäten zu Bonn, Köln und Florenz absolviert. Daneben studierte sie Kunstgeschichte, worin sie zu einem Thema der italienischen Sakralkunst promovierte. Das zweite Staatsexamen legte sie am Kammergericht Berlin ab, verbunden u.a. mit Stationen bei der EU-Kommission (Brüssel) und dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien.

Sie sammelte berufliche Erfahrungen u.a. bei einer NGO in Shanghai und bei einer renommierten internationalen Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf, insbesondere in der nationalen und grenzüberschreitenden Beratung zum Gesellschaftsrecht. Frau Dr. Weiler-Esser verstärkt das Team als Ansprechpartnerin für den Bereich der Satzungsgestaltung und begleitender gesellschaftsrechtlicher sowie familien- und erbrechtlicher Fragen.

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Wichtiger Hinweis: Bei dem verfassten Text handelt es sich um die Meinung des Autors. Er stellt weder eine Kauf- bzw. Verkaufsempfehlung oder eine Beratung dar. Beratungen können immer nur persönlich geschehen. Wenn Sie eine Beratung wünschen, nutzen Sie bitte eine der Kontaktmöglichkeiten.