Immer mehr Anleger interessieren sich für Kryptowährungen. Angesichts des neuen Booms sollten Investoren wissen, dass Kryptowährungen anders besteuert werden als Wertpapiere. Anleger sollten nicht in die Steuerfalle tappen. Es gibt eine Lösung hierfür!

Der Hype um Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Ripple nimmt stark zu und mit ihm das Interesse auch eher konservativer Anleger. Sie werden angelockt in der Hoffnung auf schnellen Reichtum. Immer mehr Anleger fragen sich: Kann man es sich leisten, die Kryptowährungen angesichts der enormen Kursgewinne in den vergangenen Monaten weiter zu ignorieren?

So knackte etwa der Bitcoin im März die magische Marke von 60.000 US-Dollar – und nicht wenige Experten erwarten, dass es 2021 sogar noch über 100.000 US-Dollar geht. Doch Vorsicht: Ebenso wie die Ertragschancen sind auch die Risiken immens. Schließlich ist der Handel sehr stark von Spekulation geprägt. Anleger brauchen starke Nerven, denn der Kurs der Kryptowährung fährt immer wieder Achterbahn. Hinzu kommt: Anders als etwa bei Aktien oder Gold existiert bei  Kryptowährungen kein echter Bewertungsmaßstab.

Neben der Frage, wie man nun am besten und effektivsten in Bitcoin & Co. investieren könnte, rückt auch ein anderer Aspekt zunehmend in den Blickpunkt: die Frage der steuerlichen Behandlung. Das erste Problem dabei ist, dass die steuerliche Behandlung nicht definitiv geklärt ist.

Weder gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung noch Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Aus Sicht der Finanzverwaltung werden Kryptowährungen wie Fremdwährungen, beispielsweise US-Dollar behandelt.

Wenn Anleger innerhalb eines Jahres kaufen und verkaufen, müssen sie Gewinne in der Einkommensteuererklärung angeben. Das bedeutet: Die Gewinne von Kryptowährungen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern werden vom Finanzamt als privates Veräußerungsgeschäft gewertet. Sie müssen entsprechend mit dem jeweiligen persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Auch der Verkauf von Bitcoin zählt als privates Veräußerungsgeschäft, ebenso wie der Tausch in andere Kryptowährungen.

Freigrenze von 600 Euro

Bei der Versteuerung von Kryptowährungen gilt wie bei allen privaten Veräußerungsgeschäften kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr. Ergibt sich ein höherer Gewinn, so ist dieser in voller Höhe mit dem persönlichen progressiven Steuersatz zu versteuern. Immerhin lassen sich auch Verluste steuerlich berücksichtigen. Etwaige Verluste können mit eventuellen Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden.

Anders verhält es sich mit indirekten Anlageprodukten wie ETFs, Zertifikaten oder Contracts for Difference, die lediglich die Wertentwicklung der Kryptowährungen abbilden. Mögliche Gewinne daraus müssen Anleger, wie bei anderen Anlageprodukten auch, mit der Abgeltungssteuer versteuern, also pauschal 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Wie auch immer ein Investment genau aussieht: Anleger, die Kryptowährungen kaufen und verkaufen, sollten den Handel genau und lückenlos dokumentieren und ihn in der Einkommensteuererklärung angeben. Ansonsten handelt es sich um Steuerhinterziehung. Zumal angesichts der wachsenden Bedeutung des Themas die Finanzämter zunehmend genauer hinsehen.

Die Steuerlösung!

Innerhalb der Private Wealth Police können ETFs auf Kryptowährungen, wie den Bitcoin, eingesetzt werden. Bei richtiger Gestaltung steuerfrei.

Wichtiger Hinweis: Bei dem verfassten Text handelt es sich um die Meinung des Autors. Er stellt weder eine Kauf- bzw. Verkaufsempfehlung oder eine Beratung dar. Beratungen können immer nur persönlich geschehen. Wenn Sie eine Beratung wünschen, nutzen Sie bitte eine der Kontaktmöglichkeiten.