Der Krefelder Finanzberater und Family Officer Rolf Klein berät seine Mandanten dabei, durch bestimmte Gestaltungen bei Lebens- und Rentenversicherungen erhebliche Steuervorteile bei der Vermögensnachfolge zu erhalten.

Der Nießbrauch ist in Deutschland ein typisches Instrument in der Vermögensnachfolge. Im Kern geht es darum, Vermögenswerte an die kommende Generation zu übertragen, ohne die Nutzungsrechte daran zu verlieren: Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht für sich. Vor allem bei der Schenkung von Immobilien wird der Nießbrauch häufig eingesetzt. Der ursprüngliche Eigentümer überträgt die Immobilie zwar an seinen Nachfolger, kann aber beispielsweise darin wohnen bleiben oder über die Mieteinkünfte verfügen. Aus der Gestaltung mit Nießbrauch entstehen interessante steuerliche Vorteile zugunsten des Beschenkten. Die Nießbrauchbelastung ist von der schenkungssteuerlichen Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiger Erwerb) abzuziehen und entfaltet damit steuermindernde Wirkung.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist laut dem Krefelder Finanzberater und Family Officer Rolf Klein (www.rk-familyoffice.de und www.private-wealth-police.de) der Bereich der Lebens- und Rentenversicherungen. „Zum Beispiel ist das Verschenken einer Lebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt eine interessante Option, um gezielt und völlig legal Schenkungsteuer zu sparen. Auf Versicherungsverträge angewendet, führt der Nießbrauch zu einer nennenswerten Kürzung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Diese Kürzung fällt umso höher aus, je jünger der Nießbrauchberechtigte ist und desto länger er die Früchte des Vermögens genießt.“ Rolf Klein entwickelt für seine Mandanten (gemeinsam mit Steuerberater beziehungsweise spezialisiertem Rechtsanwalt) umfassende Vermögensschutzkonzepte, die immer auch den Blick auf die Vermögensnachfolge richten. Denn je komplexer das Vermögen, desto größer auch die Risiken, dieses bei der Nachfolge durch Schenkung- und Erbschaftsteuer zu belasten. Das gilt eben auch für Lebens- und Rentenversicherungen. Diese unterfallen voll dem Nachlass und sind generell schenkung- und erbschaftsteuerpflichtig, wenn die Versicherungsleistungen jemand anderem als dem Versicherungsnehmer zufließen.

Das Prinzip ist recht simpel. Der Nießbrauchnehmer erhält lebzeitig die Erträge aus einem Vertrag. Der neue Versicherungsnehmer nach der Schenkung kann den Versicherungsvertrag nur mit Zustimmung des Vaters kündigen, verpfänden oder übertragen, wodurch der Schenker die Hand auf diesem Vermögensteil hält und der Beschenkte nicht gegen dessen Willen damit umgehen kann. Stirbt der Nießbrauchnehmer, endet der Nießbrauch, und die Todesfallleistung wird unter Umständen direkt an den Versicherungsnehmer einkommen- und erbschaftsteuerfrei ausbezahlt. „Durch die Gestaltung mit diesem Instrument kann der abzugsfähige Nutzwert für den Beschenkten weitreichend ausgenutzt werden. Das reduziert die Bemessungsgrundlage erheblich und kann dazu führen, dass dieser spezielle Vermögenswert steuerlich unbeachtet bleibt. Das ermöglicht eine spürbare Reduzierung der Schenkung- und Erbschaftsteuerlast“, erklärt Rolf Klein. Er sagt weiter: Ein Nießbrauchsrecht werde häufig gewählt, wenn Vermögenswerte bereits beispielsweise auf die Kinder übertragen werden sollen, die Erträge jedoch aber noch von den Eltern zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts benötigt würden. Somit sei eine Vereinbarung des Vorbehaltsnießbrauchs an einem Lebensversicherungsvertrag eine Option zur deutlichen Reduzierung möglicher Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuern, ohne die Altersversorgung des Schenkers zu gefährden.

Ebenfalls betont Rolf Klein den Nutzen einer Leibrentenversicherung. Wer sich für eine Leibrentenversicherung entscheidet, zahlt aus entweder einmalig oder in Form von Jahresprämien in diese Versicherung ein, die ihm später im Gegenzug eine Rente auszahlt. Die lebzeitige Übertragung einer Leibrente oder das Vererben sei ebenfalls eine gute Möglichkeit zur steuerlichen Gestaltung. Denn: „Maßgeblich für die Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer ist der Kapitalwert der Rente und nicht der Rückkaufswert eines Vertrages. Mit dieser Option kann der Betrag zur Verschenkung unter gewissen Umständen etwa verdoppelt werden, ohne Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer auszulösen.“

Weitere Möglichkeiten im Sinne des Nachlassmanagement mit Lebens- und Rentenversicherungen stellten die Übertragung beziehungsweise Teilübertragung der Versicherungsnehmerschaft mit Vetorecht, die Enterbung, Vererbung an Dritte etc. dar. Rolf Klein berät seine Mandanten bei der Strukturierung und zeigt auf, wie und mit welchen Gesellschaften dies optimal umgesetzt werden kann. Unter der E-Mail-Adresse klein@rk-familyoffice.de können Berechnungsbeispiele angefordert werden.